Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhoben.
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Das aktuelle System der Grundsteuer wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt. Der Grund hierfür war, dass diese zueinander ähnliche Grundstücke teils unterschiedlich behandelte. So wurde hierfür eine neue gesetzliche Regelung getroffen, welche nach einer Übergangsfrist ab 2025 verbindlich erhoben wird.
Angepasst wurden unter anderem die so genannten Einheitswerte der Grundstücke, welche bisher noch auf den Werten von 1964 in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern sogar noch auf den Werten von 1935 beruhen. Da sich die Grundstücke seitdem sehr unterschiedlich entwickelt haben, war eine Anpassung zwingend notwendig.
Neben dem Gesetz der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, welches für Eigentümer vorrangig relevant ist, werden noch zwei weitere Gesetze festgeschrieben. So wird Gemeinden mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung das Recht eingeräumt, auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Das dritte Gesetz im Paket, das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes gibt den Ländern die Möglichkeit vom Bundesgesetz abweichende Regelungen für das entsprechende Bundesland zu treffen.
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Die konkrete Berechnung der Grundsteuer erfolgt nach wie vor durch diese drei Schritte:
Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz
Wert des Grundbesitzes:
Dieser richtet sich nach verschiedenen Faktoren: Wesentlich hierfür sind der jeweilige Bodenrichtwert und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Letztere hängt meist von der Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde ab. Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Grundstücksart und das Alter des Gebäudes.
Steuermesszahl:
Dieser Wert wird im Vergleich zur bisherigen Berechnung drastisch gesenkt. Die aktuellen 0,35 Prozent werden für Wohngrundstücke auf 0,031 Prozent und für Nichtwohngrundstücke auf 0,034 Prozent reduziert. Hinzu kommt ein weiterer Abschlag um 25 Prozent für Gesellschaften, welche sozialen Wohnraum anbieten.
Hebesatz:
Falls Gemeinden durch die Reform der Grundsteuer ein verändertes Grundsteueraufkommen haben, haben diese die Möglichkeit den Hebesatz anzupassen, so dass insgesamt das Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert wird.
Die Reform der Grundsteuer wird insgesamt aufkommensneutral gestaltet, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Eigentümer nicht mehr oder weniger bezahlen müssen. Dies gilt dennoch nicht für die individuelle Steuerlast, da bestimmte Grundstücke unter Umständen nun anders bewertet werden als zuvor.
Außerdem stehen Eigentümer nun in der Pflicht, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abzugeben. Dies muss bis 31. Januar 2023 geschehen und dient auch dem Sammeln von Informationen über den aktuellen Immobilienmarkt, so dass Bürger von überflüssigen Mehrfacherklärungen befreit werden.
Die Übermittlung geschieht hier zwingend elektronisch und erfolgt über das Portal „Mein ELSTER“, kann aber auch bei einfachen Sachverhalten wie Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen mit dem Dienst „Grundsteuererklärung für Privateigentum“, welcher einfacher zu bedienen ist, abgegeben werden.
Denn die Erklärung ist nicht gerade einfach, da die Anzahl der relevanten Informationen zwar gesunken ist, die Ermittlung dieser aber durchaus aufwendig ist. So wird empfohlen sich mit folgenden Informationen auf die Abgabe vorzubereiten:
Größe des Grundstücks
Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
Für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
Bodenrichtwert
Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
Wohnfläche
Anzahl der Garagenstellplätze
Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Anteile am Eigentum
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und der sogenannten „Öffnungsklausel“ haben die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen, welches von der Regelung des Bundes abweicht. Von dieser Regelung hat unter anderem auch Sachsen Gebrauch gemacht. So werden in Sachsen, so wie übrigens auch im Saarland, abweichende Steuermesszahlen eingeführt.
Konkret ist diese in Sachsen nun für unbebaute Grundstücken bei 0,36% (Bund: 0,34%), für Wohngrundstücke ebenfalls bei 0,36% (Bund: 0,31%) und für alle anderen Grundstücke, wozu unter anderem gewerblich genutzte Grundstücke zählen, bei 0,72% (Bund: 0,34%).
Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhoben.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bis zum 31. Januar 2023 zwingend elektronisch beim Finanzamt abzugeben.
Dies lässt sich pauschal nicht sagen. Jedes Grundstück wird individuell bewertet. Dennoch ist vor allem bei Wohngrundstücken nicht mit großen Unterschieden zu rechnen.
Nein, da durch die im Gesetz verankerte „Öffnungsklausel“ den Ländern eine individuelle Regelung erlaubt wird, von welcher einige Gebrauch gemacht haben.
Für weitere umfassende Informationen zu den Regelungen empfehlen wir Ihnen die Seite zur Grundsteuerreform oder die Übersicht des Bundesfinanzministeriums.
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